Benutzungs- und Gebührenordnung
Benutzungsordnung
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17.11.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Aufgabe der Bücherei
Die Stadtbücherei – Hauptstelle, Zweigstelle Berkheim, 24*7 Online-Bibliothek und die Fahrbücherei – ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Esslingen am Neckar, die zur Information, Ausbildung, Weiterbildung und zur Freizeitgestaltung Bücher und andere Medien zum Ausleihen oder zur Benutzung in den Bibliotheksräumen bereithält.
§ 2 Benutzerkreis
- Die Stadtbücherei kann von allen Einwohnern / Einwohnerinnen der Stadt Esslingen genutzt werden.
- Kinder unter 7 Jahren können die Stadtbücherei nur über ihre Eltern nutzen.
- Über die Zulassung auswärtiger Benutzer / Benutzerinnen und über eine mögliche Hinterlegungsgebühr entscheidet die Stadtbücherei.
- Personen, in deren Wohnung eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht nutzen.
§ 3 Anmeldung, Bibliotheksausweis
- Wer Benutzer/Benutzerin werden möchte, beantragt dies persönlich und legt seinen Personalausweis oder Reisepass, letzteren in Verbindung mit der amtlichen Bestätigung des Wohnsitzes, vor.
- Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen die schriftliche Erlaubnis eines /einer Erziehungsberechtigten und den entsprechenden Personalausweis vorlegen.
- Juristische Personen, Firmen, Dienststellen und sonstige Institutionen stellen den Antrag schriftlich. Dabei werden die Bevollmächtigten benannt. Die Rücknahme der Bevollmächtigung ist der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen.
- Der Bibliotheksausweis wird persönlich ausgestellt und ist nicht übertragbar. Er bleibt Eigentum der Stadtbücherei.
- Namens- und Wohnungswechsel sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Für Missbrauch seines /ihres Ausweises haftet der/die Benutzer/Benutzerin, wenn er /sie nicht nachweist, dass ihn /sie kein Verschulden trifft.
- Für die Durchführung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Stadtbücherei personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Adresse, bei Minderjährigen auch die Daten der Eltern. Ohne diese Angaben kann der Bibliotheksausweis nicht ausgestellt werden.
- Der Bibliotheksausweis ist auf Anforderung der Stadtbücherei zurückzugeben.
§ 4 Benutzungsgebühr
Die Medienentleihung ist für Erwachsene kostenpflichtig. Nähere Einzelheiten regelt die Gebührenordnung
§ 5 Ausleihe, Verlängerung, Rückgabe, Vorbestellung
- Die Ausleihfrist beträgt bis zu 4 Wochen. In begründeten Fällen kann die Stadtbücherei die Leihfrist verkürzen oder die Anzahl der gleichzeitig zu verleihenden Medien begrenzen oder entliehene Medien zurückfordern. Für bestimmte Medienarten kann die Büchereileitung gesonderte Ausleihbedingungen festlegen.
- Die Stadtbücherei kann auf Antrag eine noch nicht abgelaufene Leihfrist höchstens fünf Mal um jeweils vier Wochen verlängern, soweit die Medien nicht vorbestellt sind. Medien mit verkürzten Leihfristen können nicht verlängert werden.
- Bei allen Medien muss die gesetzliche Altersfreigabe (FSK, USK) beachtet werden. Diese Altersfreigabe ist aber keine Empfehlung der Stadtbücherei für eine bestimmte Altersgruppe.
- Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Gegen eine Bearbeitungsgebühr werden die Leserinnen / Leser benachrichtigt, sobald das gewünschte Medium wieder zurück ist.
§ 6 Informationsdienste
- Die Stadtbücherei bietet grundsätzlich Literatur- und Dokumentenlieferungen an. Für diese Dienstleistung wird eine Gebühr erhoben.
- Die Stadtbücherei ist beim Informationsdienst an die Bestimmungen der jeweiligen Anbieter gebunden; diese sind auch für die Benutzerinnen / Benutzer maßgebend.
§ 7 Behandlung der Medien und Haftung
- Die ausgeliehenen Bücher und anderen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderungen, Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Verschmutzte, beschädigte oder verlorene Medien muss der jeweilige Inhaber des Bibliotheksausweises ersetzen. Ist das entsprechende Medium nicht mehr zu beschaffen, muss ein angemessener Geldersatz geleistet werden, den jeweiligen Betrag setzt die Stadtbücherei fest. Zusätzlich zum Medienersatz wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
- Beschädigte Medien werden ausschließlich durch die Stadtbücherei repariert. Auch für diese Reparatur wird eine Gebühr erhoben.
- Für abhanden gekommene oder beschädigte Schließfach-Schlüssel, Medienzubehör und Ähnliches müssen Gebühren bezahlt werden.
- Audiovisuelle Medien und elektronische Medien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von Herstellern vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung entstehen.
- Der/Die Benutzer/Benutzerin haften für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.
§ 8 Überschreitung der Leihfrist
- Werden Bücher und andere Medien nicht bis zum Ablauf der Ausleihfrist zurückgegeben, so sind Versäumnisgebühren zu bezahlen. Diese Gebühren werden bereits mit dem Ablauf der Ausleihfrist fällig, ohne dass es einer Erinnerung durch die Bibliothek bedarf. Neben diesen Versäumnisgebühren wird für die schriftliche Mahnung eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erhoben.
- Bleiben die Mahnungen erfolglos, so werden die ausgeliehenen Medien durch Boten der Stadtverwaltung gegen Gebühr abgeholt.
§ 9 Gebühren
Die Gebühren werden in einer gesonderten Gebührenordnung geregelt
§ 10 Hausordnung
Das Verhalten in der Stadtbücherei regelt, soweit es nötig ist, die Hausordnung.
§ 11 Ausschluss von der Benutzung
Die Stadtbücherei kann Personen, die gegen die Benutzungsordnung oder gegen Anordnungen des Personals verstoßen, zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung ausschließen. Dies gilt auch, wenn die Medien eines /einer Lesers /Leserin mindestens einmal im Jahr durch Hausabholung eingezogen werden mussten.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung vom 17.11.2014 tritt zum 1. 1.2015 in Kraft.
Gebührenordnung
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes sowie entsprechend § 9 der Benutzungsordnung der Stadtbücherei Esslingen am Neckar hat der Gemeinderat am 17.11.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
- Grundsätzlich werden die Medien der Stadtbücherei gegen eine Gebühr entliehen entsprechend dieser Gebührensatzung und dem ihr als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
- Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre werden von der Gebührenpflicht für Leihgebühren ausgenommen. Dies gilt auch für Schüler / Schülerinnen, Auszubildende, Studenten / Studentinnen, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst oder am Freiwilligen Sozialen Jahr, Grundsicherungsempfänger und Inhaber des Esslinger Kulturpasses und des Esslinger Stadtpasses. Als Nachweis müssen geeignete Unterlagen vorgelegt werden.
- Bei Überschreiten der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr fällig: für eine schriftliche Mahnung kommt eine Bearbeitungsgebühr dazu.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der im jeweils vorgelegten Bibliotheksausweis genannte Benutzer der Stadtbücherei.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit
Die Gebühren entstehen mit der Feststellung des Tatbestandes durch die Stadtbücherei.
Gebührenverzeichnis
1 Benutzungsgebühren
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, Schüler/Schülerinnen, Auszubildende, Studenten/Studentinnen, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst oder am Freiwilligen Sozialen Jahr, Wehrdienstleistende, Grundsicherungsempfänger und Inhaber des Esslinger Kulturpasses und des Esslinger Stadtpasses sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.
a Einzelausleihgebühr €2
- Gebühr für die Verlängerung der Leihfrist je Medium €2
- Nutzung der 24*7 Online-Bibliothek nur mit Jahresgebühr möglich
b Jahresgebühr (12 Monate) €15
- Verlängerung der Leihfrist je Medium frei
- Nutzung der 24*7 Online-Bibliothek frei
- Internetzugang frei
c Partnerkarte (Ehepartner und Menschen in Lebenspartnerschaft) (12 Monate) € 25
- Verlängerung der Leihfrist je Medium frei
- Nutzung der 24*7 Online-Bibliothek frei
- Internetzugang frei
2 Versäumnisgebühr
- a bei Erwachsenen pro Medium und Öffnungstag € 0,30
- b bei Kindern und Jugendlichen pro Medium und Öffnungstag € 0,15
3 Bearbeitungsgebühr für schriftliche Mahnungen
- Für das 1. Mahnschreiben 1,50 €
- Für das 2. Mahnschreiben €2
4 Abholung der Medien durch städtische Boten 15 €
5 Ersatz eines Bibliotheksausweises 5 €
6 Vorbestellung eines Mediums (einschließlich Porto) 1 €
7 Bearbeitungsgebühr für den Auswärtigen Leihverkehr 1,50 €
dazu kommen die tatsächlich angefallenen Kosten
8 Sonstige Gebühren bei Verlust und Beschädigung
- Bearbeitungsgebühr für Medienersatz 3 €
- Schlüssel für Schließfach 10 €
- Medienbox 10 €
- Hülle für DVD, CD, Medienetikett 1,50 €
- Textheft und sonstiges Medienzubehör 3 €
- Ersatzteile für Spiele 1 €