Nutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbiblitohek Esslingen am Neckar ab 01.01.2026

Nutzungsordnung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 06.10.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. Die Stadtbibliothek ist eine gemeinnützige und öffentliche Einrichtung der Stadt Esslingen am Neckar. Hierzu gehören die Hauptstelle der Stadtbibliothek, die Büchereizweigstelle Berkheim und die Fahrbibliothek (Bücherbus).
  2. Die Stadtbibliothek dient der Information, Aus- und Weiterbildung, persönlichen Bildung, Freizeitgestaltung und der Kommunikation.
  3. Die Öffnungszeiten werden ortsüblich bekannt gemacht.
  4. Die Bestimmungen dieser Nutzungsordnung gelten für alle Medienarten, digitalen Medienangebote, Dinge und Geräte (im Folgenden „Medien“ genannt), die die Stadtbibliothek im Angebot führt, sowie für sämtliche Hilfsmittel zur Mediennutzung.
  5. Für den Aufenthalt in der Stadtbibliothek und die Nutzung ihres Angebots gelten diese Nutzungsordnung, die Hausordnung sowie die Weisungen des Stadtbibliothekspersonals.

§ 2 Anmeldung und Bibliotheksausweis

  1. Jede Person ist berechtigt, die Stadtbibliothek und ihre Angebote im Rahmen dieser Nutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu nutzen.
  2. Jede Person meldet sich unter Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments mit amtlicher Bestätigung des Wohnsitzes an, um einen Bibliotheksausweis zu erhalten. Mit der Unterschrift wird bestätigt, die Nutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben.
  3. Erziehungsberechtigte können als gesetzliche Vertreter:innen einen kostenlosen Bibliotheksausweis für ihr Kind (0 – 7 Jahre) beantragen. Damit übernehmen sie die gesetzliche Haftung. Die Inhaber:innen des Bibliotheksausweises sind in diesem Fall die Erziehungsberechtigten.
  4. Kinder können ab der 1. Klasse einen eigenen Bibliotheksausweis erhalten. Sofern bereits ein Bibliotheksausweis gemäß Absatz 3 vorhanden ist, kann dieser weiterverwendet werden.
  5. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung und den entsprechenden Personalausweis vorlegen.
  6. Der Bibliotheksausweis wird persönlich ausgestellt und ist nicht übertragbar. Er bleibt Eigentum der Stadtbibliothek.
  7. Namens- und Wohnungswechsel sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für den Missbrauch des Bibliotheksausweises haftet der/die Inhaber:in.
  8. Bei der Anmeldung werden personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und gespeichert, soweit diese von der Stadtbibliothek zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Durch die Unterschrift wird die gesetzlich erforderliche Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten erteilt. Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung der Stadtbücherei Esslingen.

§ 3 Ausleihe, Rückgabe, Verlängerung und Vormerkungen

  1. Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises können Medien, digitale Medienangebote, Dinge und Geräte aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen/genutzt werden.
  2. Die Leihfrist beträgt bei physischen Medien vier Wochen. Für bestimmte Medienarten und Geräte kann die Bibliotheksleitung andere Leihmodalitäten festlegen. Sind Medien und Geräte mehrfach vorgemerkt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.
  3. Bei allen Medien muss die gesetzliche Altersfreigabe (FSK, USK) beachtet werden.
  4. Der Verbuchungsvorgang an den Selbstverbuchungsstationen muss stets mit „Beenden“ abgeschlossen werden, bevor die Station verlassen wird. Für Fremdbuchungen auf einem nicht geschlossenen Konto haftet der/die Entleihende oder die gesetzliche Vertretung.
  5. Der/die Entleihende ist für die fristgerechte Rückgabe verantwortlich. Bei Überschreitung der Leihfrist ist ab dem dritten Öffnungstag nach Ablauf der Leihfrist eine Säumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine gebührenpflichtige Erinnerung erfolgte. Bei gebührenpflichtigen Erinnerungen in Textform ist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Die Säumnisgebühr ist fällig, unabhängig davon, ob eine Erinnerung von Seiten der Stadtbibliothek erfolgt ist. Es gilt die Gebührenordnung.
  6. Auf Wunsch kann die Stadtbibliothek Rückgabeerinnerungen und andere Benachrichtigungen per E-Mail versenden. Für die einwandfreie Funktion der jeweiligen Mailserver bzw. die fristgerechte Kontrolle der Mailbox übernimmt die Stadtbibliothek keine Haftung.
  7. Ausgeliehene Medien können gegen eine Gebühr vorgemerkt werden.
  8. Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Für bestimmte Medienarten und Geräte kann die Bibliotheksleitung die Verlängerungsmöglichkeit einschränken.

§ 4 Behandlung der Medien und Haftung

  1. Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist die/der Entleihende schadenersatzpflichtig.
  2. Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom/von der Entleihenden auf offensichtliche Mängel und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Fehlende Teile und Beschädigungen sind sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als vollständig ausgeliehen.
  3. Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
  4. Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist nicht gestattet.
  5. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der Bibliothek an Daten und Hardware der Nutzenden entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Bücherei entstehen.
  6. Der/die Entleihende haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.
  7. Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen; dabei bemisst sich der Schadenersatz bei Beschädigung oder Verlust nach den Kosten der Wiederherstellung. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben. Für Medien, die antiquarischen Wert besitzen, werden die Kosten für die Wiederbeschaffung ermittelt und in Rechnung gestellt.
  8. Die Stadtbibliothek haftet nicht für abhanden gekommene Garderobe oder sonstige Gegenstände der Besuchenden.

§ 5 Leihverkehr über auswärtige Bibliotheken

Im Bestand der Stadtbibliothek nicht vorhandene wissenschaftliche Literatur kann über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Die Nutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich. Die Bearbeitungsgebühr entsteht bei Bestellabgabe und wird – unabhängig vom Erfolg der Bestellung – sofort fällig. Porto- bzw. Lieferkosten können ggf. zusätzlich berechnet werden.

§ 6 Nutzungsbedingungen für Internet und WLAN

  1. Die Internet-Rechner und das WLAN stehen allen Bibliotheksnutzer:innen zur Verfügung. Die Nutzungsdauer der Rechner kann von der Bibliotheksleitung festgelegt werden.
  2. Die Bibliothek haftet nicht:
    1. für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Nutzende
    2. für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Nutzenden und Internetdienstleistern
    3. für Schäden, die Nutzenden auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihnen benutzten Medien entstehen
    4. für Schäden, die Nutzenden durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen
    5. für Schäden, die Nutzenden durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.
  3. Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.
  4. Nutzende verpflichten sich:
    1. die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen und über das WLAN gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten. Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (z. B. pornografische, rassistische und gewaltverherrlichende Darstellungen) im Internet ist untersagt.
    2. keine Dateien und Programme der Bücherei oder Dritter zu manipulieren
    3. keine geschützten Daten zu manipulieren
    4. die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Nutzung an den Geräten und Medien der Bibliothek entstehen, zu übernehmen
    5. bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen
    6. das Empfangen, Lesen und Versenden von E-Mails nur über Drittanbieter abzuwickeln.
  5. Es ist nicht gestattet:
    1. Änderungen an den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen
    2. technische Störungen selbstständig zu beheben
    3. Programme und Dateien von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den PC-Arbeitsplätzen zu installieren oder zu speichern
    4. an den PC-Arbeitsplätzen kostenpflichtige Inhalte aufzurufen oder zu nutzen
    5. an den PC-Arbeitsplätzen Bestellungen von Waren aufzugeben bzw. Käufe und Verkäufe über das Internet abzuwickeln.

§ 7 Verhalten in der Stadtbibliothek, Hausrecht, Veranstaltungen

Das Verhalten in der Stadtbibliothek regelt, soweit es nötig ist, die Hausordnung.

  1. Alle haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Nutzung der Stadtbibliothek beeinträchtigt werden.
  2. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist nicht gestattet. Das Rauchen und Konsumieren von Drogen, Schlafen, Lagern sowie störendes Verhalten sind in der Stadtbibliothek nicht gestattet.
  3. Das Hausrecht nimmt die Leitung der Stadtbibliothek oder das mit seiner Ausübung beauftragte Personal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
  4. Bei Veranstaltungen mit Minderjährigen übernimmt die Stadtbibliothek keine Sorgepflicht (§ 1631 BGB) bzw. keine Aufsichtspflicht (§ 832 Abs. 2 BGB). Sie haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  5. Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden. Dies gilt nicht für Blindenführ- oder Assistenzhunde als notwendige Begleitung.

§ 8 Ausschluss von der Nutzung

Personen, die gegen diese Nutzungsordnung oder die Hausordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können dauerhaft oder für begrenzte Zeit von der Nutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Das gilt insbesondere bei Zahlungsrückständen oder bei nicht fristgerechter Rückgabe von Medien.

§ 9 Kosten und Gebühren

  1. Die Nutzung der Stadtbibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Entgelte für besondere Leistungen wie die Ausleihe, Vormerkungen, sowie Säumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
  2. Die Gebühren werden in einer gesonderten Gebührenordnung geregelt (s. nachfolgende Regelung).

§ 10 Inkrafttreten

Diese Nutzungs- und Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.01.2015 außer Kraft.

Gebührenordnung der Stadtbibliothek Esslingen am Neckar

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes sowie entsprechend § 9 der Nutzungsordnung der Stadtbibliothek Esslingen am Neckar hat der Gemeinderat am 06.10.2025 folgende Satzung beschlossen:

Die gebührenpflichtigen Leistungen der Stadtbibliothek Esslingen sind gem. §4 Nr. 20a UstG steuerfrei.

§ 1 Gebührenpflicht

  1. Grundsätzlich werden die Medien der Stadtbibliothek gegen eine Gebühr entliehen entsprechend dieser Gebührensatzung.
  2. Folgende Personen sind von den Leihgebühren ausgenommen:
    1. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
    2. Schüler:innen, Auszubildende, Studierende, Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilligem Sozialem Jahr
    3. Personen, die Grundsicherung erhalten
    4. Personen mit Esslinger Kulturpass oder Esslinger Stadtpass
    5. Gemeinnützige Institutionen, die kulturellen, wissenschaftlichen oder Bildungszwecken dienen
    6. Lesepat:innen, Ehrenamtliche der Stadtbibliothek
    7. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent

      Als Nachweis müssen geeignete Unterlagen vorgelegt werden.
  3. Bei Überschreitung der Leihfrist ist nach dem dritten Öffnungstag nach Ablauf der Leihfrist für jedes Medium eine Säumnisgebühr fällig. Für eine gebührenpflichtige Erinnerung in Textform kommt eine Bearbeitungsgebühr dazu.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der/die im jeweils vorgelegten Bibliotheksausweis genannte Nutzende der Stadtbibliothek bzw. die gesetzliche Vertretung.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit

  1. Die Gebühren entstehen mit der Feststellung des Tatbestandes durch die Stadtbibliothek. Die Gebühren sind sofort zur Zahlung fällig.
  2. Forderungen, die über längere Zeit offen sind, können gebührenpflichtig angemahnt werden.
  3. Gebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen.

§ 4 Ausnahmeregelungen

  1. Die Leitung der Stadtbibliothek kann auf die Erhebung von Gebühren, die durch die Nutzung der Stadtbibliothek entstehen, für bestimmte Personengruppen verzichten.
  2. Die sofortige Fälligkeit der Gebühren kann aus organisatorischen Gründen durch die Leitung der Stadtbibliothek ausgesetzt werden.

Gebührenverzeichnis

1 Nutzungsgebühren:

a Einzelausleihgebühr € 2

  • Gebühr für die Verlängerung der Leihfrist je Medium € 2
  • Nutzung der digitalen Medien-Angebote nur mit Jahresgebühr möglich

b Jahresgebühr (12 Monate) € 20

  • Verlängerung der Leihfrist je Medium frei
  • inklusive aller der digitalen Medien-Angebote

c Partnerkarte (Ehepartner:innen und Menschen in Lebenspartnerschaft) (12 Monate) € 33

  • Verlängerung der Leihfrist je Medium frei
  • inklusive aller der digitalen Medien-Angebote

2 Säumnisgebühr

a bei Erwachsenen

pro Medium und Öffnungstag € 0,30

b kein Kindern und Jugendlichen

pro Medium und Öffnungstag € 0,15

3 Bearbeitungsgebühr für gebührenpflichtige Erinnerungen in Textform

  • Für die erste gebührenpflichtige Erinnerung und gebührenpflichtige Erinnerung an offene Gebühren € 1,50
  • Für die zweite gebührenpflichtige Erinnerung € 2

4 Abholung der Medien durch städtische Mitarbeitende € 15

5 Ersatz eines Büchereisausweises € 5

6 Vormerkung eines Mediums € 1

7 Bearbeitungsgebühr pro Medium für den auswärtigen Leihverkehr € 2

zuzüglich der tatsächlich angefallenen Kosten.

8 Sonstige Gebühren bei Verlust und Beschädigung:

  • Bearbeitungsgebühr für Medienersatz € 3
  • Schlüssel für Schließfach € 10
  • Hülle für CD, Medienetikett € 1,50
  • Textheft und sonstiges Medienzubehör € 3
  • Ersatzteile für Spiele € 2

Sonstiger Kostenersatz

Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Bereitstellung von besonderen Leistungen (Kopien, Ausdrucke u. dgl.) den Kostenersatz regeln. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang in den jeweiligen Einrichtungen und auf der Homepage der Stadtbibliothek.